OLG Düsseldorf - Beschluss vom 17.04.2014
I-10 W 39/14
Normen:
JVEG § 9 Abs. 2; JVEG § 12 Abs. 2; JVEG § 7 Abs. 2 Nr. 1; InsO § 5 Abs. 1; InsO § 22 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 04.03.2014

Höhe der Vergütung eines nicht zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellten Sachverständigen im Insolvenzeröffnungsverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.04.2014 - Aktenzeichen I-10 W 39/14

DRsp Nr. 2014/16150

Höhe der Vergütung eines nicht zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellten Sachverständigen im Insolvenzeröffnungsverfahren

1. Der in § 90 Abs. 2 JVEG festgesetzte Stundensatz von 80 EUR bezieht sich nur auf die Tätigkeit des gleichzeitig zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellten Sachverständigen, nicht jedoch auf eine isolierte Sachverständigentätigkeit. 2. Insoweit erscheint ein Stundensatz gemäß der Honorargruppe IV in § 9 Abs. 1 JVEG (90 EUR) angemessen.

Tenor

Die weitere Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 4. März 2014 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

JVEG § 9 Abs. 2; JVEG § 12 Abs. 2; JVEG § 7 Abs. 2 Nr. 1; InsO § 5 Abs. 1; InsO § 22 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

I.

Die gemäß § 4 Abs. 5 JVEG statthafte und in zulässiger Weise erhobene weitere Beschwerde der Landeskasse ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts Wuppertal beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 4 Abs. 5 S. 2 JVEG, § 546 ZPO).