OLG Dresden - Urteil vom 07.12.2017
8 U 654/17
Normen:
RVG § 41; RVG § 45 Abs. 1; RVG § 49; AktG § 246 Abs. 2 S. 2; AktG § 246 Abs. 3; AktG § 249 Abs. 1 S. 1; AktG § 256 Abs. 7 S. 1; AktG § 278 Abs. 2; AktG § 278 Abs. 3; InsO § 38; InsO § 55;
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 28.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 838/16

Honoraransprüche eines Rechtsanwalts wegen der Vertretung einer insolventen KGaA im Verfahren auf Feststellung der Nichtigkeit von Jahresabschlüssen

OLG Dresden, Urteil vom 07.12.2017 - Aktenzeichen 8 U 654/17

DRsp Nr. 2018/16881

Honoraransprüche eines Rechtsanwalts wegen der Vertretung einer insolventen KGaA im Verfahren auf Feststellung der Nichtigkeit von Jahresabschlüssen

1. Eine KGaA, die sich gegen eine Nichtigkeitsklage verteidigt, wird von Komplementär und Aufsichtsrat gemeinsam vertreten. 2. Einem Rechtsanwalt, der die KGaA im Auftrag des Komplementärs und des Aufsichtsrats gegen die Nichtigkeitsklage verteidigt, steht kein Gebührenanspruch gegen den Insolvenzverwalter oder die Insolvenzmasse zu.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 28.3.2017 - 8 O 838/16 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist ebenso wie das erstinstanzliche Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Beschluss:

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.781 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 41; RVG § 45 Abs. 1; RVG § 49; AktG § 246 Abs. 2 S. 2; AktG § 246 Abs. 3; AktG § 249 Abs. 1 S. 1; AktG § 256 Abs. 7 S. 1; AktG § 278 Abs. 2; AktG § 278 Abs. 3; InsO § 38; InsO § 55;

Gründe:

A.