Nach § 40 InsO können familienrechtliche Unterhaltsansprüche (vgl. §§ 1360 - 1361, §§ 1601 - 1615 BGB) und familienrechtliche Erstattungsansprüche der Mutter eines nichtehelichen Kindes (vgl. §§ 1615k, 1615l BGB) gegen den Schuldner im Insolvenzverfahren für die Zeit nach Eröffnung nur geltend gemacht werden, soweit der Insolvenzschuldner als Erbe des Verpflichteten haftet (vgl. § 1586b BGB). Im Übrigen sind Insolvenzforderungen nur die Unterhaltsansprüche, die für die Zeit bis zur Verfahrenseröffnung geschuldet werden. Abstellend auf die Fälligkeit des jeweiligen Anspruchs und ungeachtet des Zeitpunkts seiner Begründung, stellen die nach Verfahrenseröffnung fällig gewordenen Unterhaltsansprüche keine Insolvenzforderungen, sondern Neuverbindlichkeiten dar. Sie können ungeachtet des eröffneten Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner eingeklagt werden (vgl. OLG Koblenz, FamRZ 2002,
Für die nach Eröffnung des Verfahrens fällig werdenden Unterhaltsansprüche besteht auch die Möglichkeit, in den erweitert pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens gem. § 850d ZPO zu vollstrecken, der nicht zur Insolvenzmasse gehört. Insoweit besteht auch während des laufenden Verfahrens kein Vollstreckungsverbot (vgl. § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO; vgl. auch Teil 6/6.5). Auch werden diese Ansprüche, da sie keine Insolvenzforderungen sind, nach der Verfahrensbeendigung nicht von der Restschuldbefreiung erfasst (vgl. § 301 Abs. 1 InsO).
Nach §
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