Insolvenzgläubiger

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Unterhaltsansprüche

Bei Unterhaltsansprüchen ist auf deren Fälligkeit abzustellen

Nach § 40 InsO können familienrechtliche Unterhaltsansprüche (vgl. §§ 1360 - 1361, §§ 1601 - 1615 BGB) und familienrechtliche Erstattungsansprüche der Mutter eines nichtehelichen Kindes (vgl. §§ 1615k, 1615l BGB) gegen den Schuldner im Insolvenzverfahren für die Zeit nach Eröffnung nur geltend gemacht werden, soweit der Insolvenzschuldner als Erbe des Verpflichteten haftet (vgl. § 1586b BGB). Im Übrigen sind Insolvenzforderungen nur die Unterhaltsansprüche, die für die Zeit bis zur Verfahrenseröffnung geschuldet werden. Abstellend auf die Fälligkeit des jeweiligen Anspruchs und ungeachtet des Zeitpunkts seiner Begründung, stellen die nach Verfahrenseröffnung fällig gewordenen Unterhaltsansprüche keine Insolvenzforderungen, sondern Neuverbindlichkeiten dar. Sie können ungeachtet des eröffneten Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner eingeklagt werden (vgl. OLG Koblenz, FamRZ 2002, 31).

Unterhaltsansprüche nach Verfahrenseröffnung

Für die nach Eröffnung des Verfahrens fällig werdenden Unterhaltsansprüche besteht auch die Möglichkeit, in den erweitert pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens gem. § 850d ZPO zu vollstrecken, der nicht zur Insolvenzmasse gehört. Insoweit besteht auch während des laufenden Verfahrens kein Vollstreckungsverbot (vgl. § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO; vgl. auch Teil 6/6.5). Auch werden diese Ansprüche, da sie keine Insolvenzforderungen sind, nach der Verfahrensbeendigung nicht von der Restschuldbefreiung erfasst (vgl. § 301 Abs. 1 InsO).

Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente

Nach § 20 Abs. 1 und 2 VersAusglG wird der Anspruch auf eine schuldrechtliche Ausgleichsrente fällig, sobald die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht bezieht und die ausgleichsberechtigte Person entweder eine eigene laufende Versorgung bezieht, die Regelaltersgrenze erreicht hat oder die gesundheitlichen Voraussetzungen wegen Invalidität erfüllt. Der Anspruch entsteht demnach nicht wie etwa ein Unterhaltsanspruch jeden Monat neu und ist demnach nicht als Neuverbindlichkeit anzusehen. Vielmehr stellt der Anspruch eine Insolvenzforderung dar, wenn die Fälligkeitskriterien vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten sind (BGH v. 13.10.2011 - IX ZB 80/10).