KG - Urteil vom 22.12.2015
4 U 129/13
Normen:
BGB § 313; BGB § 488 Abs. 1 S. 2; HGB § 128; HGB § 129 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 24.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 280/12

Inanspruchnahme der Gesellschafter einer insolventen Grundstücks-Fondsgesellschaft bürgerlichen Rechts auf Rückführung von DarlehensverbindlichkeitenRechtsfolgen der Feststellung der Darlehensforderung zur InsolvenztabelleWegfall der Geschäftsgrundlage aufgrund Einstellung der Wohnungsbauförderung in Berlin

KG, Urteil vom 22.12.2015 - Aktenzeichen 4 U 129/13

DRsp Nr. 2016/6677

Inanspruchnahme der Gesellschafter einer insolventen Grundstücks-Fondsgesellschaft bürgerlichen Rechts auf Rückführung von Darlehensverbindlichkeiten Rechtsfolgen der Feststellung der Darlehensforderung zur Insolvenztabelle Wegfall der Geschäftsgrundlage aufgrund Einstellung der Wohnungsbauförderung in Berlin

1. Die quotale Haftung der Gesellschafter einer Fonds-Gesellschaft für durch die Gesellschaft eingegangene Darlehensverbindlichkeiten bemisst sich nach dem ursprünglich valutierten Darlehensnominalbetrag nebst Zinsen und Kosten und nicht nach der im Zeitpunkt der Inanspruchnahme noch offenen Restschuld. 2. Der Wegfall der Anschlussförderung der Wohnungsbauprogramme nach 15-jähriger Erstförderung stellt keinen Wegfall der Geschäftsgrundlage dar, auf den sich die Gesellschafter gegenüber der Inanspruchnahme aus den Darlehensverbindlichkeiten der Gesellschaft berufen können. 3. Die Gesellschafter können sich nicht auf Unwirksamkeit der Darlehensverträge berufen, wenn die Forderungen der Darlehensgeberin zur Insolvenztabelle festgestellt worden sind und weder die Fonds-Gesellschaft noch die einzelnen Gesellschafter den Forderungen und dem Schuldgrund im Prüfungstermin widersprochen haben.