BGH - Urteil vom 10.02.2022
IX ZR 148/19
Normen:
InsO § 17 Abs. 2; InsO § 18 Abs. 2; InsO § 133 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2022, 577
BB 2022, 655
DB 2022, 655
DStR 2022, 1324
DStR 2022, 1562
DZWIR 2022, 382
MDR 2022, 723
NJW-RR 2022, 483
NZI 2022, 397
WM 2022, 477
ZIP 2022, 537
ZInsO 2022, 762
ZVI 2022, 151
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 18.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 7/18
OLG Köln, vom 29.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 1/19

Inanspruchnahme der Vermutung der Fortdauer der Zahlungseinstellung durch den Insolvenzverwalter; Vortrag des Insolvenzverwalters zum Zahlungsverhalten des Schuldners unter dem Gesichtspunkt der sekundären Darlegungslast; Beurteilung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit durch den Anfechtungsgegner

BGH, Urteil vom 10.02.2022 - Aktenzeichen IX ZR 148/19

DRsp Nr. 2022/3915

Inanspruchnahme der Vermutung der Fortdauer der Zahlungseinstellung durch den Insolvenzverwalter; Vortrag des Insolvenzverwalters zum Zahlungsverhalten des Schuldners unter dem Gesichtspunkt der sekundären Darlegungslast; Beurteilung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit durch den Anfechtungsgegner

a) Wird die Verbindlichkeit, welche die Annahme einer Zahlungseinstellung des Schuldners trägt, erfüllt oder gestundet, und will der Verwalter die Vermutung der Fortdauer der Zahlungseinstellung für sich in Anspruch nehmen, kann er unter dem Gesichtspunkt der sekundären Darlegungslast gehalten sein, zum Zahlungsverhalten des Schuldners im Übrigen, insbesondere zu weiterhin nicht bedienten Verbindlichkeiten des Schuldners vorzutragen.b) Bezieht sich ein im Wesentlichen gleichbleibendes, dauerhaft schleppendes Zahlungsverhalten des späteren Schuldners auch auf einen Zeitraum, in dem der Schuldner seine Zahlungen unstreitig noch nicht eingestellt hatte, kann aus dem Zahlungsverhalten nicht auf eine später eingetretene Zahlungseinstellung geschlossen werden.c) Einem Anfechtungsgegner, der nur das Zahlungsverhalten des Schuldners ihm gegenüber kennt, fehlt in der Regel der für die Beurteilung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit erforderliche Überblick über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners.

Tenor