OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 11.11.2015
17 U 121/14
Normen:
InsO § 143 Abs. 3 S. 1; InsO § 135 Abs. 2; InsO § 44 a;
Fundstellen:
NZI 2016, 7
ZInsO 2016, 580
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 22.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 153/11

Inanspruchnahme des Bürgen durch den Insolvenzverwalter

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.11.2015 - Aktenzeichen 17 U 121/14

DRsp Nr. 2016/3027

Inanspruchnahme des Bürgen durch den Insolvenzverwalter

Leitsatz: 1. Grundsätzlich liegt in jeder auf Kosten der Gesellschaft erlangten Befreiung des Gesellschafters von seiner Sicherung regelmäßig eine Gläubigerbenachteiligung.2. Anders ist der Fall dann zu beurteilen, wenn der Darlehensgeber keinen Anspruch aus der Sicherheit gegen den Gesellschafter hat, den er nach Insolvenzeröffnung gem. § 44a InsO geltend machen kann und der vor Insolvenzeröffnung eine Verpflichtung zur Freistellung nicht auslöst, denn in diesem Fall kann der Darlehensgeber allein den Schuldner aus dem Darlehen in Anspruch nehmen.3. Dient die übernommene Bürgschaft ausweislich ihrer Zweckerklärung lediglich der "Erfassung zukünftiger Vermögensverlagerungen des Hauptschuldners auf den Bürgern" und wird diese Sicherheit durch eine Grundschuld "unterlegt", so bedeutet dies, dass entsprechend der demnach auch für die Grundschuld geltenden Zweckbestimmung auf die zweite Sicherheit nur dann zurückgegriffen werden können soll, wenn die erste Sicherheit nicht auskömmlich ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 22. Mai 2014 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.