OLG Brandenburg - Beschluss vom 29.07.2020
7 W 38/20
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1; GmbHG § 64 S. 1; InsO § 17; InsO § 19;
Fundstellen:
ZInsO 2020, 2057
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 14.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 52 O 91/19

Inanspruchnahme des Geschäftsführers einer GmbH wegen Zahlungen bei Insolvenzreife

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.07.2020 - Aktenzeichen 7 W 38/20

DRsp Nr. 2020/11593

Inanspruchnahme des Geschäftsführers einer GmbH wegen Zahlungen bei Insolvenzreife

1. Bei Zahlungen in der objektiven Lage des § 64 GmbHG wird ein Verschulden des Geschäftsführers vermutet, wobei die Erkennbarkeit der Insolvenzreife ausreicht und ebenfalls vermutet wird. 2. Der Insolvenzverwalter genügt insoweit seiner Darlegungslast, wenn er vorträgt, dass eine Zahlung vom Geschäftsführer veranlasst wurde. Hierzu reicht aus, dass der im Unternehmen tätige Bruder des Geschäftsführers Bargeld aus der Kasse entnommen hat. Denn der Geschäftsführer muss ab Insolvenzreife durch geeignete Maßnahmen und konkrete Anweisungen dafür sorgen, dass masseschmälernde Zahlungen unterbleiben.

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der Vorsitzenden der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam vom 14.04.2020 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1; GmbHG § 64 S. 1; InsO § 17; InsO § 19;

Gründe:

Die gemäß §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg; sie ist unbegründet.