OLG Düsseldorf - Urteil vom 25.10.2000
5 U 55/00
Normen:
KO § 82 § 117 ; ZPO § 263 § 97 § 708 Nr. 10 § 711 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2001, 544
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 121/99

Inanspruchnahme des Konkursverwalters

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.10.2000 - Aktenzeichen 5 U 55/00

DRsp Nr. 2001/13636

Inanspruchnahme des Konkursverwalters

1. Ist der Konkursverwalter in der Klageschrift ausdrücklich in dieser Funktion als Beklagter bezeichnet, so handelt es sich um einen Parteiwechsel, wenn er im Verlaufe des Prozesses persönlich in Anspruch genommen werden soll. Dieser Parteiwechsel kann nicht im Wege der Rubrumsberichtigung vollzogen werden.2. Der Konkursverwalter persönlich wird nur dann Prozeßpartei durch Zustellung der Klageschrift, wenn sich bereits aus der Bezeichnung der beklagten Partei in der Klageschrift entnehmen läßt, daß er persönlich in Anspruch genommen wird.3. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellungsklage besteht nicht, wenn dem Kläger die Erhebung einer Leistungsklage möglich ist. Hiervon ist auszugehen, wenn die Entwicklung eines Schadens abgeschlossen ist, auch wenn sich dieser nur durch Nachforschungen und sachverständige Ermittlungen beziffern läßt.

Normenkette:

KO § 82 § 117 ; ZPO § 263 § 97 § 708 Nr. 10 § 711 ;

Tatbestand: