BGH, Urteil vom 03.07.1997 - Aktenzeichen IX ZR 122/96
DRsp Nr. 1997/6503
Inanspruchnahme des Prozeßbürgen
»1. Ein Prozeßbürge, der wegen einer Schadensersatzpflicht des Hauptschuldners aus § 717 Abs. 2ZPO in Anspruch genommen wird, nachdem das vorläufig vollstreckbare Urteil aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben ist, kann sich gegenüber dem Anspruch auf Ersatz des Schadens, der in der Leistung zur Abwendung der Vollstreckung besteht, nicht darauf berufen, der Hauptschuldner habe gegen den Anspruch mit der ursprünglich titulierten und anderweitig rechtshängigen Forderung aufgerechnet. Dieser Einwand ist jedoch in einem solche Falle zulässig gegen den Anspruch aus § 717 Abs. 2ZPO auf Ersatz eines weitergehenden Schadens.2. Ein Schadensersatzanspruch aus § 717 Abs. 2ZPO entfällt nicht, soweit dem Gläubiger die Klageforderung durch ein weiteres vorläufig vollstreckbares Urteil erneut zuerkannt wird, sondern erst mit der Rechtskraft eines solchen Urteils.«