OLG Saarbrücken - Urteil vom 21.11.2013
4 U 377/12
Normen:
InsO § 91 Abs. 1; SGB II § 33 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 1409
NZI 2013, 1073
NZI 2013, 7
NZI 2014, 305
ZInsO 2014, 402
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 24.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 183/11

Inanspruchnahme des Trägers der Grundsicherung auf Rückgewähr von Leistungen auf Grund übergegangener Ansprüche in der Insolvenz des Leistungsempfängers

OLG Saarbrücken, Urteil vom 21.11.2013 - Aktenzeichen 4 U 377/12

DRsp Nr. 2013/24838

Inanspruchnahme des Trägers der Grundsicherung auf Rückgewähr von Leistungen auf Grund übergegangener Ansprüche in der Insolvenz des Leistungsempfängers

1. Der Anspruchsübergang auf den Leistungsträger erfolgt mit der jeweiligen Zahlung, wenn diese kausal ist, d.h., wenn und soweit bei rechtzeitiger Leistung des Dritten die Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wäre. 2. Einem Anspruchsübergang bei Leistung nach Insolvenzeröffnung steht § 91 Abs. 1 InsO entgegen.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 24.05.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (4 O 183/11) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

"1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.600,-- EUR zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen."

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und des Berufungsverfahrens.

III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

InsO § 91 Abs. 1; SGB II § 33 Abs. 1;

Gründe:

A.

Der Kläger wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 12.09.2007 (Bl. 10 d. A.) zum Treuhänder über das Vermögen des R. (im Folgenden Schuldner genannt), bezüglich dessen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, bestellt.