Inanspruchnahme von Gesellschafterbürgschaften in der Krise; Erstattungspflicht für verbotene Rückzahlungen
OLG Düsseldorf, vom 31.08.2000 - Aktenzeichen 12 U 27/00
DRsp Nr. 2005/3653
Inanspruchnahme von Gesellschafterbürgschaften in der Krise; Erstattungspflicht für verbotene Rückzahlungen
1. Eine GmbH ist kreditunwürdig, wenn sie den zur Fortführung ihrer Geschäfte notwendigen Kapitalbedarf nicht mehr durch entsprechende Kredite von dritter Seite zu marktüblichen Bedingungen decken kann.2. Werden Gesellschafterbürgschaften nach Eintritt der Kreditunwürdigkeit aufrecht erhalten, so werden sie eigenkapitalersetzend i.S. von § 32a Abs. 2GmbHG mit der Folge, dass der Gesellschaft die Beträge zu erstatten sind, um die ihre Bürgschaften binnen Jahresfrist vor Eröffnung des Konkursverfahrens zurückgeführt worden sind.