Inanspruchnahme von Sicherheiten für Verbindlichkeiten einer GmbH
BGH, Urteil vom 19.11.1984 - Aktenzeichen II ZR 84/84
DRsp Nr. 1992/4666
Inanspruchnahme von Sicherheiten für Verbindlichkeiten einer GmbH
»Ist dem Drittgläubiger in einem Fall des § 32a Abs. 2GmbHG von der Gesellschaft eine konkursfeste Sicherung für das Darlehen bestellt worden, so kann er auch nach Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens daraus Befriedigung suchen, ohne vorrangig die Gesellschaftersicherung oder -bürgschaft in Anspruch nehmen zu müssen. Der Konkursverwalter kann aber gegen den Gesellschafter im Umfang der von diesem bestellten Sicherung einen Erstattungsanspruch geltend machen.«