OLG Zweibrücken - Beschluss vom 07.09.2006
3 W 122/06
Normen:
HGB § 166 Abs. 3 ; InsO § 4 § 66 § 153 § 154 § 175 ; ZPO § 299 ;
Fundstellen:
DB 2006, 2229
FGPrax 2006, 278
GmbHR 2006, 1272
OLGReport-Zweibrücken 2007, 57
Rpfleger 2007, 150
ZIP 2006, 2047
ZInsO 2006, 1171
ZInsO 2006, 1285
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 26.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen T 2/06
AG Montabaur, - Vorinstanzaktenzeichen 6 II 1/06

Informationsanspruch des Kommanditisten gegenüber der insolventen KG

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.09.2006 - Aktenzeichen 3 W 122/06

DRsp Nr. 2006/26455

Informationsanspruch des Kommanditisten gegenüber der insolventen KG

»1. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kommanditgesellschaft richtet sich der nach § 166 Abs. 3 HGB durchzusetzende Informationsanspruch des Kommanditisten gegen den Insolvenzverwalter. 2. Der Insolvenzverwalter erfüllt diesen Anspruch durch Gewährung von Einsicht in die von ihm in Verwahrung genommenen Geschäftsunterlagen aus der Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Zu einer weitergehenden Aufarbeitung von Unterlagen auf Kosten der Insolvenzmasse ist er nicht verpflichtet.«

Normenkette:

HGB § 166 Abs. 3 ; InsO § 4 § 66 § 153 § 154 § 175 ; ZPO § 299 ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige weitere Beschwerde ist nach §§ 146 Abs. 2 Satz 1, 145 Abs. 1 Satz 1, 27, 29 FGG statthaft, wahrt die gesetzliche Form und Frist und erzielt auch in der Sache einen zumindest vorläufigen Erfolg.

Der angefochtene Beschluss des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung im dritten Rechtszug (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) nicht in jeder Hinsicht stand.