Die sofortige weitere Beschwerde ist nach §§ 146 Abs. 2 Satz 1, 145 Abs. 1 Satz 1, 27, 29 FGG statthaft, wahrt die gesetzliche Form und Frist und erzielt auch in der Sache einen zumindest vorläufigen Erfolg.
Der angefochtene Beschluss des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung im dritten Rechtszug (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) nicht in jeder Hinsicht stand.
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