BGH - Beschluss vom 10.10.2013
IX ZB 229/11
Normen:
InsOBekVO § 2 Abs. 1 S. 2; InsO § 9 Abs. 1 S. 2; InsO § 9 Abs. 2 S. 2; InsO § 290 Abs. 1; InsO § 300 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2014, 8
DStR 2014, 13
MDR 2014, 303
NJW-RR 2014, 369
NZI 2014, 77
WM 2014, 78
ZIP 2014, 1
ZIP 2014, 86
ZInsO 2014, 88
ZVI 2014, 32
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, vom 08.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 IN 529/04
LG Neuruppin, vom 19.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 63/11

Ingangsetzung der Frist zur Anhörung der Insolvenzgläubiger durch Bekanntmachung im Internet im Zusammenhang mit einer Restschuldbefreiung

BGH, Beschluss vom 10.10.2013 - Aktenzeichen IX ZB 229/11

DRsp Nr. 2014/122

Ingangsetzung der Frist zur Anhörung der Insolvenzgläubiger durch Bekanntmachung im Internet im Zusammenhang mit einer Restschuldbefreiung

a) Bei der öffentlichen Bekanntmachung von Beschlüssen des Insolvenzgerichts im Internet auf der länderübergreifenden Justizplattform www.insolvenzbekanntmachungen.de ist der zu veröffentlichende Beschluss des Insolvenzgericht einschließlich des Vornamens des Schuldners einzugeben.b) Die fehlende Angabe des Vornamens des Schuldners kann dazu führen, dass die Veröffentlichung keine Wirkungen entfaltet, weil die notwendige Unterscheidungskraft nicht gewahrt ist; die Angabe des Vornamens wird durch die Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzsachen im Internet nicht ausgeschlossen.c) Einem Gläubiger kann entsprechend den Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Wiedereinsetzung in die Frist zur Stellungnahme zu dem Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung zu gewähren sein, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass er den Beschluss über die Ingangsetzung der Anhörungsfrist nicht entdeckt hat, weil er aufgrund der unzureichenden Erläuterungen auf der Suchmaske des länderübergreifenden Justizportals nicht bemerkt hat, dass er den Vornamen des Schuldners nicht eingeben darf, um vollständige Suchergebnisse zu erhalten.