BGH - Beschluss vom 24.02.2022
IX ZB 5/21
Normen:
ZPO § 233 S. 1; InsO § 305 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DZWIR 2022, 424
MDR 2022, 595
NZI 2022, 441
WM 2022, 675
ZIP 2022, 816
ZInsO 2022, 958
ZVI 2022, 189
Vorinstanzen:
AG Oldenburg (Oldb.), vom 03.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 33 IK 2/19
LG Oldenburg, vom 30.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 16 T 596/20

Inhaltliche Prüfungsbefugnis des Insolvenzgerichts zu von dem Schuldner vorgelegten Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs; Erstellung der Bescheinigung auf der Grundlage persönlichen Beratung und eingehenden Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners

BGH, Beschluss vom 24.02.2022 - Aktenzeichen IX ZB 5/21

DRsp Nr. 2022/5040

Inhaltliche Prüfungsbefugnis des Insolvenzgerichts zu von dem Schuldner vorgelegten Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs; Erstellung der Bescheinigung "auf der Grundlage persönlichen Beratung und eingehenden Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners"

Dem Insolvenzgericht steht keine inhaltliche Prüfungsbefugnis der von dem Schuldner vorgelegten Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs zu.

Tenor

Der Antragstellerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 30. November 2020 gewährt.

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin werden die Beschlüsse der 16. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 30. November 2020 und des Amtsgerichts Oldenburg vom 3. April 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht - Insolvenzgericht - zurückverwiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 500 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 233 S. 1; InsO § 305 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.