FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.02.2010
1 K 2357/06 B
Normen:
EStG 1997 § 36 Abs. 2 Nr. 3; EStG 1997 § 36a; AO § 118; AO § 47 Abs. 1; AO § 37 Abs. 2; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 129 Abs. 1; InsO § 130 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 144 Abs. 1;
Fundstellen:
EFG 2010, 1132

Inhaltsgleicher Bescheid unter neuem Datum als anfechtbarer Zweitbescheid; keine Anrechnung der durch den Insolvenzverwalter zurückgeforderten Körperschaftsteuer beim wesentlich beteiligten Anteilseigner

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.02.2010 - Aktenzeichen 1 K 2357/06 B

DRsp Nr. 2010/8261

Inhaltsgleicher Bescheid unter neuem Datum als anfechtbarer Zweitbescheid; keine Anrechnung der durch den Insolvenzverwalter zurückgeforderten Körperschaftsteuer beim wesentlich beteiligten Anteilseigner

1. Ein - anfechtbarer - Zweitbescheid und nicht eine bloß wiederholende Verfügung liegt vor, wenn das Finanzamt nach fehlgeschlagener Bekanntgabe an den bisherigen Bevollmächtigten des Steuerpflichtigen einen neuen, inhaltsgleichen Bescheid unter neuem Datum ausfertigt und diesen dem neuen Bevollmächtigten bekanntgibt. 2. Die Anrechnung der auf die Gewinnausschüttung einer Kapitalgesellschaft entfallenden Körperschaftsteuer auf die Einkommensteuer des wesentlich beteiligten Anteilseigners ist rückgängig zu machen, wenn der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft die für die Gesellschaft geleistete Körperschaftsteuerzahlung wegen Gläubigerbenachteiligung zu Recht angefochten und zurückgefordert hat.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Normenkette:

EStG 1997 § 36 Abs. 2 Nr. 3; EStG 1997 § 36a; AO § 118; AO § 47 Abs. 1; AO § 37 Abs. 2; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 129 Abs. 1; InsO § 130 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 144 Abs. 1;

Tatbestand: