BGH - Urteil vom 07.12.2006
IX ZR 157/05
Normen:
InsO § 131 ;
Fundstellen:
BB 2007, 175
BGHReport 2007, 274
DB 2007, 396
DZWIR 2007, 167
MDR 2007, 612
NJW 2007, 848
NZI 2007, 161
WM 2007, 227
ZIP 2007, 136
ZInsO 2007, 99
ZVI 2007, 272
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 24.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 19/05
AG Künzelsau, vom 27.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 430/04

Inkongruente Deckung bei Erfüllung einer Forderung

BGH, Urteil vom 07.12.2006 - Aktenzeichen IX ZR 157/05

DRsp Nr. 2007/359

Inkongruente Deckung bei Erfüllung einer Forderung

»Erfüllt der Schuldner nach Zustellung eines Vollstreckungsbescheides die titulierte Forderung innerhalb der gesetzlichen Dreimonatsfrist, ist die Deckung nicht inkongruent, wenn der Gläubiger die Zwangsvollstreckung zuvor weder eingeleitet noch angedroht hat.«

Normenkette:

InsO § 131 ;

Tatbestand:

Die Beklagte lieferte der C. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) Waren. Nachdem die Schuldnerin den Kaufpreis nicht bezahlte, beauftragte die Beklagte ein Inkassounternehmen, die Forderungen geltend zu machen. Dieses mahnte die Summe unter Fristsetzung erneut an. In dem sich anschließenden Mahnverfahren erging ein Vollstreckungsbescheid, der der Schuldnerin am 11. Juni 2003 zugestellt wurde. Am 19. Juni 2003 bezahlte die Schuldnerin die offenen Rechnungen, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt bereits zahlungsunfähig war. Am 29. Juli beantragte sie, über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren zu eröffnen, was in der Folgezeit auch geschah. Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Er verlangt den Kaufpreis unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung erstattet.

Das Amtsgericht hat den in den Rechtsmittelinstanzen noch streitigen Teil der Klage abgewiesen, die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt er sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist unbegründet.