OLG Koblenz - Urteil vom 09.11.2000
6 U 668/98
Normen:
KO § 30 Nr. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2001, 213
ZInsO 2001, 967
Vorinstanzen:
LG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 267/97

Inkongruente Deckung bei Erfüllung von Forderungen vor Fälligkeit

OLG Koblenz, Urteil vom 09.11.2000 - Aktenzeichen 6 U 668/98

DRsp Nr. 2004/3846

Inkongruente Deckung bei Erfüllung von Forderungen vor Fälligkeit

Werden Forderungen eines Gläubigers durch den Gemeinschuldner wenige Tage vor Fälligkeit erfüllt und tritt die Fälligkeit noch vor der Eröffnung des Konkursverfahrens ein, so liegt kein Fall der inkongruenten Deckung vor. Dies gilt insbesondere dann, wenn bereits zuvor Forderungen aus Abschlagsrechnungen fällig waren und später Zahlungen aufgrund der Schlußrechnung geleistet werden.

Normenkette:

KO § 30 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Konkursverwalter der O Bauunternehmen GmbH.

Die Beklagte führte im Auftrag der Gemeinschuldnerin Arbeiten an zwei Bauvorhaben durch (Pumpstation L, Z).

Mit Schlussrechnung vom 26.Februar 1996 rechnete die Beklagte das Vorhaben L ab. Die Forderung der Beklagten aus dieser Rechnung betrug 41036,60 DM. Die Schlussrechnung ging der Gemeinschuldnerin am 27. Februar 1996 zu.

Bezüglich des Vorhabens Z erstellte die Beklagte Abschlagsrechnungen. Mit Abschlagsrechnung vom 01. April 1996 forderte die Beklagte die Zahlung von 93146,55 DM. Diese Rechnung ging der Gemeinschuldnerin nach Darstellung der Beklagten noch am 01. April 1996, nach Angaben des Klägers am 02. April 1996 zu.