Der Kläger ist der Insolventzverwalter über das Vermögen des Baubetriebes Uwe H. Das Insolvenzverfahren ist durch Beschluss vom 9.6.99 aufgrund eines am 7.5.99 beim Insolvenzgericht eingegangenen Antrages der IKK eröffnet worden.
Am 20.4.1999 zahlte der Gemeinschuldner auf rückständige bestandskräftige Steuerforderungen per Scheck 30.000,- DM. Der Scheck wurde mit Wertstellung zum 26.4.1999 eingelöst. Über die Zahlung ist dem Gemeinschuldner eine Quittung ausgestellt worden, in welcher Vollstreckungskosten in Höhe von 189,00 DM enthalten sind. Wegen des Wortlautes der Quittung wird auf Blatt 10 d. A. Bezug genommen.
Mit der Klage nimmt der Kläger den Beklagten auf Rückgewähr der empfangenen Zahlung zur Masse in Anspruch.
Er hat behauptet, dem Vollstreckungsbeamten des Finanzamtes sei der Scheck zur Abwendung einer Zwangsvollstreckung übergeben worden. Er hat die Auffassung vertreten, deshalb sei die Zahlung inkongruent erfolgt und die Voraussetzungen für eine Insolvenzanfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO erfüllt.
Er hat beantragt,
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