I.
Die Parteien streiten um die Rechtsfolgen aus einer vom Kläger - Insolvenzverwalter über das Vermögen der O. M. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) - erklärten insolvenzrechtlichen Anfechtung.
Wegen des Tatbestandes wird zunächst Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 29.820,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.09.2002 zu zahlen.
Das Landgericht Gera hat durch Urteil vom 16.09.2005 die Klage abgewiesen mit der Begründung, der Kläger könne sich insbesondere nicht auf § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO berufen. Die Abtretung sei als Wahlschuld vereinbart gewesen und die Leistung auf eine Wahlschuld stelle keine inkongruente Deckung dar.
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