I.
Die Parteien streiten um die Rechtsfolgen aus einer vom Kläger - Insolvenzverwalter über das Vermögen der O. M. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) - erklärten insolvenzrechtlichen Anfechtung.
Wegen des Tatbestandes wird zunächst Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (§
Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 29.820,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.09.2002 zu zahlen.
Das Landgericht Gera hat durch Urteil vom 16.09.2005 die Klage abgewiesen mit der Begründung, der Kläger könne sich insbesondere nicht auf § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO berufen. Die Abtretung sei als Wahlschuld vereinbart gewesen und die Leistung auf eine Wahlschuld stelle keine inkongruente Deckung dar.
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