OLG Thüringen - Urteil vom 07.11.2007
4 U 971/05
Normen:
InsO § 130 ; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DZWIR 2008, 259
NJ 2008, 180
OLGReport-Jena 2008, 168
Vorinstanzen:
LG Gera, vom 16.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 2221/04

Inkongruente Deckung und Ersetzungsbefugnis des Schuldners

OLG Thüringen, Urteil vom 07.11.2007 - Aktenzeichen 4 U 971/05

DRsp Nr. 2008/2137

Inkongruente Deckung und Ersetzungsbefugnis des Schuldners

»1. Es fehlt an einer inkongruenten Deckung im Sinne des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO, wenn sich der Schuldner durch eine andere Leistung als die geschuldete von seiner Schuld befreien darf, ihm also insoweit eine Ersetzungsbefugnis zusteht. 2. In einem derartigen Fall besteht für eine strenge Behandlung des Gläubigers nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO kein Bedürfnis, weil dieser die Leistung annehmen muss.«

Normenkette:

InsO § 130 ; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten um die Rechtsfolgen aus einer vom Kläger - Insolvenzverwalter über das Vermögen der O. M. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) - erklärten insolvenzrechtlichen Anfechtung.

Wegen des Tatbestandes wird zunächst Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 29.820,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.09.2002 zu zahlen.

Das Landgericht Gera hat durch Urteil vom 16.09.2005 die Klage abgewiesen mit der Begründung, der Kläger könne sich insbesondere nicht auf § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO berufen. Die Abtretung sei als Wahlschuld vereinbart gewesen und die Leistung auf eine Wahlschuld stelle keine inkongruente Deckung dar.