OLG Karlsruhe - Urteil vom 04.09.2007
17 U 355/06
Normen:
InsO § 129 ; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NZI 2008, 247
OLGReport-Karlsruhe 2008, 66
ZIP 2007, 2367
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 29.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 225/06

Inkongruente Verrechnungen einer Bank im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

OLG Karlsruhe, Urteil vom 04.09.2007 - Aktenzeichen 17 U 355/06

DRsp Nr. 2008/240

Inkongruente Verrechnungen einer Bank im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

»1. Verrechnungen einer Bank im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die bei einem Kontokorrentkredit im Ergebnis zu einer Verringerung des Debetsaldos führen, sind auch dann inkongruent, wenn die Kreditlinie offen gehalten wurde. 2. Bei einer inkongruenten Deckung scheidet die Annahme eines Bargeschäfts aus.«

Normenkette:

InsO § 129 ; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Nachdem die Insolvenzschuldnerin, die Firma H. GmbH, am 08.03.2005 einen Eigenantrag gestellt hatte, wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 01.06.2005 (Anlage K 1) das Insolvenzverfahren über deren Vermögen eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser begehrt von der Beklagten Auszahlung von Kontokorrentverrechnungen unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung.