BGH - Urteil vom 17.09.2020
IX ZR 174/19
Normen:
InsO § 133 Abs. 1 S. 1; InsO § 18 Abs. 2; InsO § 140; AnfG § 3; ZPO § 286;
Fundstellen:
BB 2020, 2317
BB 2020, 2707
DZWIR 2021, 281
MDR 2020, 1532
NZG 2020, 1354
NZI 2020, 1101
WM 2020, 1919
ZIP 2020, 2135
ZInsO 2020, 2274
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 09.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 462/17
OLG Köln, vom 03.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 53/18

Inolvenzanfechtung einer Rechtshandlung des Schuldners wegen eines Benachteiligungsvorsatzes; Vorausetzungen der Indizwirkung einer inkongruenten Deckung für den Benachteiligungsvorsatz bei fehlender drohender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners; Begründung ernsthafter Zweifel an der Liquiditätslage des Schuldners; Minderung der Indizwirkung einer inkongruenten Deckung

BGH, Urteil vom 17.09.2020 - Aktenzeichen IX ZR 174/19

DRsp Nr. 2020/14638

Inolvenzanfechtung einer Rechtshandlung des Schuldners wegen eines Benachteiligungsvorsatzes; Vorausetzungen der Indizwirkung einer inkongruenten Deckung für den Benachteiligungsvorsatz bei fehlender drohender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners; Begründung ernsthafter Zweifel an der Liquiditätslage des Schuldners; Minderung der Indizwirkung einer inkongruenten Deckung

a) Die Indizwirkung einer inkongruenten Deckung für den Benachteiligungsvorsatz setzt nicht voraus, dass der Schuldner bei der Rechtshandlung bereits drohend zahlungsunfähig war.b) Gewährt der Schuldner eine inkongruente Deckung, mit der er nahezu seine gesamte Liquidität einem beherrschenden Unternehmen überträgt, liegen finanziell beengte Verhältnisse vor, die ernsthafte Zweifel an der Liquiditätslage des Schuldners begründen, wenn der Schuldner aufgrund der Rechtshandlung nicht mehr in der Lage ist, bestehende Verpflichtungen aus einem Werkvertrag zu finanzieren.c) Ob die Indizwirkung einer inkongruenten Deckung gemindert ist, weil die Rechtshandlung längere Zeit vor dem Insolvenzantrag liegt, hängt davon ab, inwieweit der Schuldner nach der Rechtshandlung weiter geschäftlich tätig gewesen ist und regelmäßig Einnahmen und Ausgaben zu verbuchen hatte.

Tenor