OLG Zweibrücken - Beschluss vom 14.05.2001
3 W 36/01
Normen:
InsO § 38 § 89 ; ZPO § 766 § 850 c § 850 f Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Zweibrücken 2001, 434
Vorinstanzen:
LG Frankenthal (Pfalz) - 1 T 263/00 ,
AG Speyer, - Vorinstanzaktenzeichen M 566/2000

Insolvenz - Forderung aus unerlaubter Handlung - keine Einzelzwangsvollstreckung durch Insolvenzgläubiger

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14.05.2001 - Aktenzeichen 3 W 36/01

DRsp Nr. 2001/11604

Insolvenz - Forderung aus unerlaubter Handlung - keine Einzelzwangsvollstreckung durch Insolvenzgläubiger

»1. Insolvenzgläubiger gehören nicht zu den gemäß § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO privilegierten Gläubigern von Forderungen aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen, die auch während der Dauer des Insolvenzverfahrens in den gemäß § 850 f Abs. 2 ZPO evtl. erweitert pfändbaren Teil der künftigen Bezüge des Schuldners vollstrecken dürfen.2. Das gilt auch für den Fall, dass ein Insolvenzgläubiger auf eine Beteiligung am Insolvenzverfahren verzichtet.«

Normenkette:

InsO § 38 § 89 ; ZPO § 766 § 850 c § 850 f Abs. 2 ;

Gründe: