Insolvenz - Forderung aus unerlaubter Handlung - keine Einzelzwangsvollstreckung durch Insolvenzgläubiger
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14.05.2001 - Aktenzeichen 3 W 36/01
DRsp Nr. 2001/11604
Insolvenz - Forderung aus unerlaubter Handlung - keine Einzelzwangsvollstreckung durch Insolvenzgläubiger
»1. Insolvenzgläubiger gehören nicht zu den gemäß § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO privilegierten Gläubigern von Forderungen aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen, die auch während der Dauer des Insolvenzverfahrens in den gemäß § 850 f Abs. 2ZPO evtl. erweitert pfändbaren Teil der künftigen Bezüge des Schuldners vollstrecken dürfen.2. Das gilt auch für den Fall, dass ein Insolvenzgläubiger auf eine Beteiligung am Insolvenzverfahren verzichtet.«