BGH - Urteil vom 17.12.2009
IX ZR 214/08
Normen:
InsO § 103 Abs. 1; BGB § 320; SGB III § 434g Abs. 5; SGB III § 37c; SGB III §§ 183 ff;
Fundstellen:
DB 2010, 288
DZWIR 2010, 208
EWiR § 103 InsO 2/2010, 187
MDR 2010, 466
NJW-RR 2010, 773
NZA-RR 2010, 254
NZI 2010, 180
NZS 2010, 459
WM 2010, 365
ZIP 2010, 238
Vorinstanzen:
OLG Naumburg, vom 17.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 90/08
LG Dessau-Roßlau, vom 20.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 39/08

Insolvenz der Personal-Service-Agentur; Entrichtung einer geschuldeten Fallpauschale als Gegenleistung für die Einstellung eines jeden Arbeitnehmers an den Insolvenzverwalter durch die Bundesagentur für Arbeit; Verpflichtung einer Personal-Service-Agentur zur Einstellung von Arbeitslosen in sozialversicherungspflichtige, tarifvertragliche Beschäftigungsverhältnisse gegenüber der Bundesagentur für Arbeit

BGH, Urteil vom 17.12.2009 - Aktenzeichen IX ZR 214/08

DRsp Nr. 2010/1828

Insolvenz der Personal-Service-Agentur; Entrichtung einer geschuldeten Fallpauschale als Gegenleistung für die Einstellung eines jeden Arbeitnehmers an den Insolvenzverwalter durch die Bundesagentur für Arbeit; Verpflichtung einer Personal-Service-Agentur zur Einstellung von Arbeitslosen in sozialversicherungspflichtige, tarifvertragliche Beschäftigungsverhältnisse gegenüber der Bundesagentur für Arbeit

Verpflichtet sich eine Personal-Service-Agentur durch einen Vertrag gegenüber der Bundesagentur für Arbeit zur Einstellung von zuvor arbeitslosen Arbeitnehmern in sozialversicherungspflichtige, nach einem Tarifvertrag zu vergütende Beschäftigungsverhältnisse, so hat die Bundesagentur für Arbeit in der Insolvenz der Personal-Service-Agentur die von ihr als Gegenleistung für die Einstellung eines jeden Arbeitnehmers geschuldete Fallpauschale nicht an den Insolvenzverwalter zu entrichten, wenn die Personal-Service-Agentur keine Lohnzahlungen an die Arbeitnehmer erbracht hat.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 17. September 2008 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 20. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren fallen dem Kläger zur Last.

Von Rechts wegen

Normenkette:

InsO § 103 Abs. 1; BGB § 320; § Abs. ;