OLG Dresden - Urteil vom 09.08.2005
2 U 897/04
Normen:
BGB § 21 ; InsO § 93 ;
Fundstellen:
NJ 2006, 85
NZG 2007, 557
ZIP 2005, 1680
ZInsO 2005, 1288
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 06.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 5117/02

Insolvenz eines personalistisch strukrurierten eingetragenen Vereins, der sich über das sog. Nebenzweckprivileg hinaus in erheblichem Umfang wirtschaftlich betätigt: Zur Geltendmachung von Durchgriffsansprüchen von Vereinsgläubigern gegen Mitglieder des Vereins

OLG Dresden, Urteil vom 09.08.2005 - Aktenzeichen 2 U 897/04

DRsp Nr. 2005/19443

Insolvenz eines personalistisch strukrurierten eingetragenen Vereins, der sich über das sog. Nebenzweckprivileg hinaus in erheblichem Umfang wirtschaftlich betätigt: Zur Geltendmachung von Durchgriffsansprüchen von Vereinsgläubigern gegen Mitglieder des Vereins

»1. Durchgriffsansprüche von Vereinsgläubigern gegen Mitglieder eines eingetragenen Vereins wegen Mißbrauchs der Rechtsform können im Falle der Insolvenz des Vereins entsprechend § 93 InsO nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.2. Der Insolvenzverwalter kann die ihm gemäß §§ 92, 93 InsO zustehende Einziehungsbefugnis nicht wirksam an den materiellen Forderungsinhaber zurück übertragen.3. Mitglieder eines personalistisch strukturierten eingetragenen Vereins, der sich über das sog. Nebenzweckprivileg hinaus in erheblichem Umfang wirtschaftlich betätigt, haften wegen Missbrauchs der Rechtsform jedenfalls dann akzessorisch für sämtliche Vereinsverbindlichkeiten, wenn sie Kenntnis von der wirtschaftlichen Betätigung haben und dieser keinen Einhalt gebieten.«

Normenkette:

BGB § 21 ; InsO § 93 ;

Entscheidungsgründe:

A.