LG Dresden, vom 06.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 5117/02
Insolvenz eines personalistisch strukrurierten eingetragenen Vereins, der sich über das sog. Nebenzweckprivileg hinaus in erheblichem Umfang wirtschaftlich betätigt: Zur Geltendmachung von Durchgriffsansprüchen von Vereinsgläubigern gegen Mitglieder des Vereins
OLG Dresden, Urteil vom 09.08.2005 - Aktenzeichen 2 U 897/04
DRsp Nr. 2005/19443
Insolvenz eines personalistisch strukrurierten eingetragenen Vereins, der sich über das sog. Nebenzweckprivileg hinaus in erheblichem Umfang wirtschaftlich betätigt: Zur Geltendmachung von Durchgriffsansprüchen von Vereinsgläubigern gegen Mitglieder des Vereins
»1. Durchgriffsansprüche von Vereinsgläubigern gegen Mitglieder eines eingetragenen Vereins wegen Mißbrauchs der Rechtsform können im Falle der Insolvenz des Vereins entsprechend § 93InsO nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.2. Der Insolvenzverwalter kann die ihm gemäß §§ 92, 93InsO zustehende Einziehungsbefugnis nicht wirksam an den materiellen Forderungsinhaber zurück übertragen.3. Mitglieder eines personalistisch strukturierten eingetragenen Vereins, der sich über das sog. Nebenzweckprivileg hinaus in erheblichem Umfang wirtschaftlich betätigt, haften wegen Missbrauchs der Rechtsform jedenfalls dann akzessorisch für sämtliche Vereinsverbindlichkeiten, wenn sie Kenntnis von der wirtschaftlichen Betätigung haben und dieser keinen Einhalt gebieten.«