FG Sachsen - Urteil vom 20.04.2005
6 K 1953/04
Normen:
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4 ; InsO § 235 ;

Insolvenz eines Steuerberaters; Widerruf der Bestellung wegen Vermögensverfalls; geordnete wirtschaftliche Verhältnisse

FG Sachsen, Urteil vom 20.04.2005 - Aktenzeichen 6 K 1953/04

DRsp Nr. 2006/29792

Insolvenz eines Steuerberaters; Widerruf der Bestellung wegen Vermögensverfalls; geordnete wirtschaftliche Verhältnisse

1. Wird über das Vermögen eines Steuerberaters das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird Vermögensverfall gesetzlich vermutet. Seine Bestellung ist bei Gefährdung der Mandanteninteressen zu widerrufen. 2. Solange mangels Annahme und Bestätigung eines Insolvenzplans nicht mit hinreichender Sicherheit feststeht, ob die Bereinigung der desolaten wirtschaftlichen Situation letztlich gelingen wird, können die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerberaters nicht als geordnet angesehen werden, auch wenn sein vom Insolvenzverwalter freigegebener Betrieb über einen gesicherten Grundumsatz verfügt, in einem Zeitraum von 17 Monaten Gewinne erwirtschaftet wurden und dem Steuerberater keine Fremdgelder anvertraut worden sind.

Normenkette:

StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4 ; InsO § 235 ;

Tatbestand: