FG Hessen - Urteil vom 12.12.2002
7 K 1974/02
Normen:
KO § 61 Abs. 1 Nr. 2 ; AO § 37 ; AO § 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1283

Insolvenz; Konkursforderung; Rückforderungsanspruch; Bevorrechtigung; Erstattungsanspruch; Steuer - Konkursvorrecht eines Erstattungsanspruchs nach § 37 Abs. 2 AO

FG Hessen, Urteil vom 12.12.2002 - Aktenzeichen 7 K 1974/02

DRsp Nr. 2003/8723

Insolvenz; Konkursforderung; Rückforderungsanspruch; Bevorrechtigung; Erstattungsanspruch; Steuer - Konkursvorrecht eines Erstattungsanspruchs nach § 37 Abs. 2 AO

1. Unter das Konkursvorrecht des § 61 Abs. 1 Nr. 2 KO fallen nicht nur diejenigen öffentlichen Abgaben, die ausdrücklich als Steuer bezeichnet sind, sondern darüber hinaus auch solche öffentliche Abgaben, die durch ihren materiellen Regelungsinhalt einen Akt der Besteuerung darstellen und deshalb als steuerartige Abgaben bezeichnet werden. 2. Rückforderungs- und Erstattungsansprüche nach § 37 AO gehören zu den öffentlichen Abgaben i.S.d. § 61 Abs. 1 Nr. 2 Konkursordnung. 3. Ein Erstattungsanspruch des Finanzamts nach § 37 Abs. 2 AO wegen irrtümlicher Auszahlung von Guthaben an einen Dritten an Stelle des Erstattungsberechtigten wird nach § 220 Abs. 2 Satz 1 AO mangels Festsetzung diesen gegenüber mit seiner Entstehung fällig.

Normenkette:

KO § 61 Abs. 1 Nr. 2 ; AO § 37 ; AO § 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Erstattungsanspruch des Finanzamtes gegenüber der Firma GmbH u. Co KG bzw. gegenüber dem Kläger als deren Konkursverwalter bevorrechtigt nach § 61 Abs. 1 Nr. 2 Konkursordnung - KO - ist.