OLG Thüringen - Beschluss vom 17.12.2001
6 W 695/01
Normen:
InsO § 89 Abs. 3 § 93 ; ZPO § 766 § 793 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 626
NZG 2002, 172
Vorinstanzen:
LG Gera, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 564/01

Insolvenz; Personengesellschaft; Gesellschafterhaftung

OLG Thüringen, Beschluss vom 17.12.2001 - Aktenzeichen 6 W 695/01

DRsp Nr. 2002/379

Insolvenz; Personengesellschaft; Gesellschafterhaftung

»1. Die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts ist durch § 89 Abs. 3 InsO nur für die Entscheidungen über die Rechtsbehelfe des § 766 ZPO begründet worden. 2. § 93 InsO gilt auch für die BGB -Gesellschaft mit der Folge, dass allein der Insolvenzverwalter der Gesellschaft gegen die persönlich haftenden Gesellschafter titulierte Gesellschaftsverbindlichkeiten betreiben und der Zwangsvollstreckung eines Vollstreckungsgläubigers entgegentreten kann.«

Normenkette:

InsO § 89 Abs. 3 § 93 ; ZPO § 766 § 793 ;

Gründe:

I.

Der Vollstreckungsgläubiger hat gegen die Vollstreckungsschuldnerin auf Grund des vollstreckbaren Vergleichs und des vollstreckbaren Kostenfestsetzungsbeschlusses aus dem Verfahren 7 O ........ des Landgerichts Gera einen Restzahlungsanspruch in Höhe von 10.122,71 DM nebst Zinsen. Dem lag ein Schadensersatzanspruch zu Grunde, den der Vollstreckungsgläubiger aus einem Kaufvertrag mit der Vollstreckungsschuldnerin als Gesellschafterin der Hotel S. GbR S. und ihrem Mitgesellschafter herleitete.