OLG Brandenburg - Urteil vom 16.11.2005
4 U 72/05
Normen:
BGB § 823 Abs. 2 ; StGB § 263 ; InsO § 175 Abs. 2 § 184 ; ZPO § 156 ;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 25.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 150/04

Insolvenz: Zur Frage, ob es sich bei einer zur Tabelle angemeldeten Forderung um eine solche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung handelt

OLG Brandenburg, Urteil vom 16.11.2005 - Aktenzeichen 4 U 72/05

DRsp Nr. 2005/21170

Insolvenz: Zur Frage, ob es sich bei einer zur Tabelle angemeldeten Forderung um eine solche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung handelt

1. Mit der lediglich pauschalen Behauptung, der beklagte Gemeinschuldner sei bereits bei Auslösung der Bestellung zahlungsunfähig gewesen, kommt die Klägerin ihrer Darlegungslast hinsichtlich des Vorliegens einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung nicht nach. 2. Ebensowenig genügt der Verweis darauf, dass ausweislich der Daten aus der Insolvenztabelle diverse Forderungen anderer Gläubiger im Zeitpunkt der Bestellungen bereits bestanden haben. 3. Zahlungsunfähigkeit liegt nicht bereits dann vor, wenn der Schuldner einer Vielzahl von Forderungen ausgesetzt ist, sondern nur dann, wenn er dauerhaft nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. 4. Zur Frage, ob hinsichtlich der nach Stellung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgten Futtermittellieferungen und ausgelösten Bestellungen ein Eingehungsbetrug bzw. Erfüllungsbetrug vorliegt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2 ; StGB § 263 ; InsO § 175 Abs. 2 § 184 ; ZPO § 156 ;

Entscheidungsgründe:

I.