Auf die Berufung des Beklagten / Widerkläger wird das Urteil der 8. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Heilbronn vom 02.12.2011 (Az.:
a b g e ä n d e r t
und - zur Klarstellung im Ganzen - wie folgt
n e u g e f a s s t :
1.Die im Insolvenzverfahren über das Vermögen der H. GmbH & Co. KG unter der laufenden Nummer ... zur Tabelle angemeldete Forderung des Klägers/Widerbeklagten wird in Höhe von 330.775,15 € für den Ausfall zur Tabelle festgestellt.
2.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. II. III. IV.
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