OLG Stuttgart - Urteil vom 27.09.2012
2 U 160/11
Normen:
InsO § 133 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 02.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 226/11

Insolvenzanfechtung bei der Bestellung einer Grundschuld für eine bereits anderweit eingegangene, aber erst künftig fällig werdende Pensionsverpflichtung

OLG Stuttgart, Urteil vom 27.09.2012 - Aktenzeichen 2 U 160/11

DRsp Nr. 2014/1889

Insolvenzanfechtung bei der Bestellung einer Grundschuld für eine bereits anderweit eingegangene, aber erst künftig fällig werdende Pensionsverpflichtung

1. Die nachträgliche Sicherung einer bereits anderweit begründeten, allerdings erst künftig fällig werdenden Forderung aus einer Pensionszusage mittels Bestellung einer Grundschuld stellt sich als inkongruent dar. 2. Da die Sicherung gezielt für den Insolvenzfall abgeschlossen worden ist, der Schuldner dem Gläubiger also gerade für diesen Fall einseitig einen Sondervorteil einräumen will, handelt er in der Regel auch mit Gläubigerbenachteiligungsabsicht.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Beklagten / Widerkläger wird das Urteil der 8. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Heilbronn vom 02.12.2011 (Az.: 8 O 226/11) unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung und der Anschlussberufung des Klägers

a b g e ä n d e r t

und - zur Klarstellung im Ganzen - wie folgt

n e u g e f a s s t :

1.

Die im Insolvenzverfahren über das Vermögen der H. GmbH & Co. KG unter der laufenden Nummer ... zur Tabelle angemeldete Forderung des Klägers/Widerbeklagten wird in Höhe von 330.775,15 € für den Ausfall zur Tabelle festgestellt.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. II. III. IV.