LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.10.2010
13 Sa 1841/09
Normen:
InsO § 133 Abs. 1; InsO § 140; InsO § 146; VVG § 159;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel , vom 07.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 128/09

Insolvenzanfechtung bei Gläubigerbenachteiligung durch Verpfändung des Auszahlungsanspruchs einer Kapitallebensversicherung; Klage des Insolvenzverwalters gegen Arbeitnehmer auf Einwilligung in Auszahlung der Kapitallebensversicherung; Verjährung des Anspruchs auf Abgabe der Freigabeerklärung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.10.2010 - Aktenzeichen 13 Sa 1841/09

DRsp Nr. 2011/1547

Insolvenzanfechtung bei Gläubigerbenachteiligung durch Verpfändung des Auszahlungsanspruchs einer Kapitallebensversicherung; Klage des Insolvenzverwalters gegen Arbeitnehmer auf Einwilligung in Auszahlung der Kapitallebensversicherung; Verjährung des Anspruchs auf Abgabe der Freigabeerklärung

1. Eine inkongruente Deckung bildet in der Regel ein Beweiszeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und die Kenntnis des Gläubigers von diesem Vorsatz; insoweit ist regelmäßig zu vermuten, dass sich ein durchsetzungskräftiger und gut informierter Gläubiger Sondervorteile vor der Gläubigergesamtheit verschafft hat. 2. Eine Verpfändungsvereinbarung stellt eine inkongruente Deckung dar, wenn weder die Vereinbarung über den Abschluss der Kapitallebensversicherung noch sonst eine Vereinbarung oder ein anderes rechtliches Gebot zum Abschluss einer Verpfändungsvereinbarung verpflichtet und das erlangte erstrangige Pfandrecht damit offenkundig "aus freien Stücken" eingeräumt wurde. 3. Gemäß § 140 InsO gilt eine Rechtshandlung als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten; die rechtlichen Wirkungen aus Kapitallebensversicherungen entfalten sich regelmäßig erst dann, wenn der Versicherungsfall eingetreten ist.