OLG Brandenburg - Urteil vom 20.09.2006
7 U 199/05
Normen:
InsO § 130 Abs. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 28.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 683/04

Insolvenzanfechtung bei Sicherungsabtretung zukünftiger Forderungen

OLG Brandenburg, Urteil vom 20.09.2006 - Aktenzeichen 7 U 199/05

DRsp Nr. 2006/26151

Insolvenzanfechtung bei Sicherungsabtretung zukünftiger Forderungen

1. Ein Sicherungsvertrag, der die Abtretung zukünftiger Forderungen beinhaltet, ist als anfechtbare Rechtshandlung nach § 130 Abs. 1 InsO zu qualifizieren, wenn er zwar nicht im3-Monats-Zeitraum vor Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossen wurde, die abzutretende Forderung aber erst innerhalb dieses Zeitraumes fällig wird. 2. Die Wirksamkeit der Abtretung von Forderungen eines Arztes gegen die kassenärztliche Vereinigung ist im Gegensatz zu Forderungen gegenüber Privatpatienten aufgrund der ärztlicnen Schweigepflicht nicht von der vorherigen Zustimmung des Patienten abhängig.

Normenkette:

InsO § 130 Abs. 1 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem am 09.12.2002 über das Vermögen des Chirurgen R... S... (nachfolgend: Schuldner) eröffneten Insolvenzverfahren.

Der Schuldner stand zur beklagten Bank in ständiger Geschäftsbeziehung, die ihm insbesondere die zur Einrichtung seiner chirurgischen Praxis fehlende Finanzierung zur Verfügung stellte. Zugleich mit der Kontoeröffnung hatte der Schuldner der Beklagten am 15.04.1993 seine Ansprüche gegen die Kassenärztliche Vereinigung B... (K...) abgetreten (Bl. 35 - 37 d.A.).