LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.12.2012
3 Sa 1267/12
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; InsO § 129; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 143 Abs. 1 S. 1; TVG § 1 Abs. 1; BRTV § 15;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Oder - 4 Ca 37/12 - 24.05.2012,

Insolvenzanfechtung bezogen auf gezahltes Arbeitsentgelt; tarifliche Ausschlussfrist

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.12.2012 - Aktenzeichen 3 Sa 1267/12

DRsp Nr. 2013/24642

Insolvenzanfechtung bezogen auf gezahltes Arbeitsentgelt; tarifliche Ausschlussfrist

1. Eine Zahlung des Schuldners zur Vermeidung einer angekündigten und unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckungsmaßnahme ist iSd. § 131 Abs. 1 InsO eine Rechtshandlung, die der Insolvenzgläubiger nicht in der Art zu beanspruchen hat. Dies gilt auch dann, wenn die Zahlung auf der Grundlage eines Vollstreckungstitels über Arbeitsentgelt erfolgt. 2. Der Rückgewährsanspruch nach § 143 InsO unterliegt nicht einer tariflichen Ausschlussfrist. Dieser Anspruch ist kein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis bzw. kein Anspruch, der mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung steht iSd. § 15 BRTV. Die normative Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien erstreckt sich nicht auf einen solchen Anspruch. § 15 BRTV ist nicht dahin auszulegen, dass solche Ansprüche umfasst werden sollen, für die die Tarifvertragsparteien keine Regelungsmacht haben (im Anschluss an BAG 19. November 2003 - 10 AZR 110/03 -).