BGH - Beschluss vom 26.09.2013
IX ZR 147/11
Normen:
InsO § 81; InsO § 129 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 07.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 308/09
OLG Schleswig, vom 09.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 34/10

Insolvenzanfechtung bzgl. Vorgänge nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens in der Wohlverhaltensperiode

BGH, Beschluss vom 26.09.2013 - Aktenzeichen IX ZR 147/11

DRsp Nr. 2013/21951

Insolvenzanfechtung bzgl. Vorgänge nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens in der Wohlverhaltensperiode

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 9. September 2011 wird zugelassen, soweit die Klägerin beantragt hatte, den Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an sie in ihrer Eigenschaft als Verwalterin über das Vermögen des Schuldners W. K. 15.000 € nebst Zinsen zu zahlen.

Im Übrigen wird die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil zurückgewiesen.

Der Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 20.950 €, derjenige des Revisionsverfahrens auf 15.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 81; InsO § 129 Abs. 1;

Gründe

Soweit die Revision nicht zugelassen wird, ist die Nichtzulassungsbeschwerde zwar ebenfalls statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch insoweit keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache insoweit grundsätzliche Bedeutung noch erfordert dort die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.