OLG Düsseldorf - Urteil vom 11.07.2019
12 U 7/19
Normen:
InsO, § 143 Abs. 1; BGB § 819 Abs. 1; BGB § 818 Abs. 4; BGB § 292 Abs. 1; BGB § 990; BGB § 994 Abs. 2;
Fundstellen:
NZI 2020, 28
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 07.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 227/18

Insolvenzanfechtung der Abtretung einer Kaufpreisforderung zur Deckung von Ansprüchen aus einem MietvertragEinwendungen des Abtretungsempfängers hinsichtlich der Abführung der Umsatzsteuer an das Finanzamt

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.07.2019 - Aktenzeichen 12 U 7/19

DRsp Nr. 2019/17665

Insolvenzanfechtung der Abtretung einer Kaufpreisforderung zur Deckung von Ansprüchen aus einem Mietvertrag Einwendungen des Abtretungsempfängers hinsichtlich der Abführung der Umsatzsteuer an das Finanzamt

Tritt der Schuldner seinem Vermieter zur Deckung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag eine Kaufpreisforderung aus der Veräußerung der Betriebs- und Geschäftsausstattung ab, kann dieser dem Rückforderungsanspruch des Insolvenzverwalters wegen inkongruenter Deckung aufgrund der verschärften Bereicherungshaftung nicht mit Erfolg entgegenhalten, er habe aufgrund der eigenen Vorsteuerabzugsberechtigung die auf die eingezogene Forderung entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt. Bei der gezahlten Umsatzsteuer handelt es sich nicht um notwendige Verwendungen auf den zurückzugewährenden Gegenstand, deren Ersatz der Anfechtungsgegner (als Masseforderung) im Wege der Aufrechnung geltend machen kann.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 07.01.2019 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Duisburg (3 O 227/18) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.267,69 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2018 sowie weitere 15,57 EUR und Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 719,22 EUR zu zahlen.