OLG Hamm - Urteil vom 23.09.2014
27 U 149/13
Normen:
InsO § 133 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 04.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 127/13

Insolvenzanfechtung der Abtretung von Mietzinsforderungen an die finanzierende Bank

OLG Hamm, Urteil vom 23.09.2014 - Aktenzeichen 27 U 149/13

DRsp Nr. 2014/17551

Insolvenzanfechtung der Abtretung von Mietzinsforderungen an die finanzierende Bank

Die Abtretung von Mietzinsforderungen an eine durch eine private Bürgschaft gesicherte Bank ist gem. § 133 Abs. 1 i.V. mit § 143 Abs. 1 S.1 InsO anfechtbar, wenn die Bank aus dem Sicherungsvertrag keinen Anspruch auf eine entsprechende Sicherung hatte.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 04. Oktober 2013 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, über die bereits zuerkannten 139.637,62 € hinaus weitere 484.889,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 21. April 2011 zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger gegenüber den Rechtsanwälten C und C2 von der Verbindlichkeit aus der Kostenrechnung vom 30. Januar 2013 (Rechnungs-Nr.: ###/####) in Höhe von - über den vom Landgericht festgestellten Betrag in Höhe von 2.356,68 € hinaus - weiteren 1.948,12 € freizustellen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.