EuGH - Urteil vom 16.04.2015
Rs. C-557/13
Normen:
Verordnung 1346/2000/EG vom 29.05.2000 Art. 4 Abs. 2 Buchst. m; Verordnung 1346/2000/EG vom 29.05.2000 Art. 13; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
EuZW 2015, 429
IPRax 2015, 9
IPRax 2016, 260
NZI 2015, 506
NZI 2015, 8
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
ZIP 2015, 1030
ZInsO 2015, 1052
Vorinstanzen:
BGH, vom 10.10.2013

Insolvenzanfechtung der Auszahlung eines in anderem Mitgliedstaat vor Eröffnung des inländischen Insolvenzverfahrens gepfändeten Geldbetrags; Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs

EuGH, Urteil vom 16.04.2015 - Aktenzeichen Rs. C-557/13

DRsp Nr. 2015/7658

Insolvenzanfechtung der Auszahlung eines in anderem Mitgliedstaat vor Eröffnung des inländischen Insolvenzverfahrens gepfändeten Geldbetrags; Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs

1. Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass er anwendbar ist, wenn die von einem Insolvenzverwalter angefochtene Auszahlung eines vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gepfändeten Geldbetrags erst nach Eröffnung dieses Verfahrens erfolgt ist. 2. Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 ist dahin auszulegen, dass die in dieser Vorschrift enthaltene Ausnahmeregelung auch die Verjährungs-, Anfechtungs- und Ausschlussfristen erfasst, die nach dem Recht vorgesehen sind, das für die vom Insolvenzverwalter angefochtene Rechtshandlung gilt. 3. Die Formvorschriften für die Erhebung einer Insolvenzanfechtungsklage richten sich im Hinblick auf die Anwendung von Art. 13 der Verordnung Nr. 1346/2000 nach dem Recht, das für die vom Insolvenzverwalter angefochtene Rechtshandlung gilt.

Tenor:

1. Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass er anwendbar ist, wenn die von einem Insolvenzverwalter angefochtene Auszahlung eines vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gepfändeten Geldbetrags erst nach Eröffnung dieses Verfahrens erfolgt ist.