OLG Düsseldorf - Urteil vom 06.12.2018
12 U 20/18
Normen:
InsO § 129 Abs. 1; InsO § 133 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 07.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 51/17

Insolvenzanfechtung der Befriedigung eines Gläubigers aufgrund eines Pfändungspfandrechts

OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.12.2018 - Aktenzeichen 12 U 20/18

DRsp Nr. 2019/3592

Insolvenzanfechtung der Befriedigung eines Gläubigers aufgrund eines Pfändungspfandrechts

1. Die Befriedigung eines einzelnen Gläubigers benachteiligt die Gesamtheit der Gläubiger nicht, wenn sie aufgrund eines Pfändungspfandrechts erfolgt, das den Gläubiger im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zur abgesonderten Befriedigung nach § 50 Abs. 1 InsO berechtigt. Das gilt auch, wenn der Schuldner selbst den in Rede stehenden Betrag von dem gepfändeten Konto überweist.2. Die Gläubiger werden jedoch benachteiligt, wenn das Pfandrecht seinerseits der Insolvenzanfechtung unterliegt. Ist das Pfandrecht mehr als drei Monate vor dem Insolvenzantrag entstanden, hängt dessen Anfechtbarkeit nach § 133 Abs. 1 InsO davon ab, ob der Schuldner zu der ausgebrachten Pfändung aktiv beigetragen hat und dieser Beitrag bei wertender Betrachtung dazu führt, dass die Vollstreckungstätigkeit zumindest auch als eigene, willensgeleitete Entscheidung des Schuldners anzusehen ist. Der Schuldner hat zu der Pfändung in diesem Sinne aktiv durch eine eigene Rechtshandlung beigetragen, wenn er einen Kredit aufgenommen hat und die entsprechenden Geldmittel auf das gepfändete Konto hat überweisen lassen.