OLG Düsseldorf - Urteil vom 07.11.2013
I-12 U 114/12
Normen:
InsO § 134;
Fundstellen:
MDR 2014, 625
ZInsO 2014, 1562
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 21.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 235/10

Insolvenzanfechtung der Bestellung einer Sicherheit Zug um Zug gegen Darlehensausreichung an einen Dritten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.11.2013 - Aktenzeichen I-12 U 114/12

DRsp Nr. 2014/7826

Insolvenzanfechtung der Bestellung einer Sicherheit Zug um Zug gegen Darlehensausreichung an einen Dritten

Die Besicherung einer fremden Schuld ist nicht nur dann entgeltlich, wenn der Sicherungsnehmer dem Sicherungsgeber für seine Leistung die Kreditgewährung an einen Dritten verspricht. Von der Schenkungsanfechtung freigestellt ist der Sicherungsnehmer auch dann, wenn er für die Zuwendung vereinbarungsgemäß eine ausgleichende Leistung an einen Dritten erbracht hat, ohne hierzu gegenüber dem Sicherungsgeber verpflichtet gewesen zu sein. Entsprechendes gilt für den Fall, dass der Sicherungsnehmer und derjenige, der die ausgleichende Leistung erbracht hat, nicht personenidentisch sind, aber eine wirtschaftliche Einheit bilden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 21. Mai 2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der Kosten der Streithelferin, trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte oder deren Streithelferin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet haben.

Normenkette:

InsO § ;