OLG Hamm - Urteil vom 21.01.2014
27 U 55/13
Normen:
InsO § 130 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 12.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 656/11

Insolvenzanfechtung der Herstellung einer Aufrechnungslage

OLG Hamm, Urteil vom 21.01.2014 - Aktenzeichen 27 U 55/13

DRsp Nr. 2015/1254

Insolvenzanfechtung der Herstellung einer Aufrechnungslage

Anfechtungsgegenstand bei Aufrechnung oder Verrechnung ist nicht das zugrundeliegende Rechtsgeschäft, etwa ein Kaufvertrag, sondern nur die dadurch bewirkte Herstellung der Aufrechnungslage, die den späteren Insolvenzgläubiger nach materiellem Recht zur Aufrechnung mit seiner Gegenforderung berechtigt. Hat der spätere Insolvenzschuldner etwas verkauft und sodann der Käufer mit einer Gegenforderung gegen den Kaufpreisanspruch aufgerechnet, so wird diese Aufrechnung gem. 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO mit Insolvenzeröffnung automatisch und rückwirkend unwirksam. Der Insolvenzverwalter kann deshalb die Hauptforderung einklagen und macht die Anfechtbarkeit nur einredeweise geltend.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 12. März 2013 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

InsO § 130 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

I.