OLG Düsseldorf - Beschluss vom 20.01.2020
12 U 23/19
Normen:
InsO § 134; InsO § 17 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NZI 2020, 1107
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 230/17

Insolvenzanfechtung der Tilgung einer fremden SchuldAnforderungen an die Darlegung der Zahlungsunfähigkeit des SchuldnersBerücksichtigung einer geduldeten Überziehung bei der Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.01.2020 - Aktenzeichen 12 U 23/19

DRsp Nr. 2020/15814

Insolvenzanfechtung der Tilgung einer fremden Schuld Anforderungen an die Darlegung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners Berücksichtigung einer geduldeten Überziehung bei der Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit

1. Ficht der Insolvenzverwalter die Tilgung einer fremden Schuld als unentgeltliche Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO an, hat er die Wertlosigkeit der getilgten Forde-rung darzulegen und zu beweisen. Stützt er sich zur Darlegung der Zahlungsunfä-higkeit des Forderungsschuldners (§ 17 Abs. 2 S. 1 InsO) auf eine Liquiditätsbi-lanz, müssen die darin enthaltenen Forderungen ernsthaft eingefordert sein. Das ist bei einer geduldeten Überziehung der Kontokorrentkreditlinie hinsichtlich des Rückzahlungsanspruchs der Bank nicht der Fall. 2. Stellt die Bank ihrem Kunden, der die Kreditlinie überzogen hat, den vertraglich vereinbarten höheren Überziehungszinssatz in Rechnung und lässt zudem weitere Verfügungen zu Lasten des Kontos zu, spricht dies für eine geduldete Kontoüber-ziehung und nicht für eine im Rahmen der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit grundsätzlich unbeachtliche „erzwungene Stundung“.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 15.05.2019 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (13 O 230/17) wird zurückgewiesen.