OLG Hamm - Urteil vom 20.12.2012
I-27 U 151/11
Normen:
InsO § 134 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 08.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 602/10

Insolvenzanfechtung der Überlassung eines Pachtobjekts zu einem gegenüber der üblichen Pacht verbilligen Pachtzins

OLG Hamm, Urteil vom 20.12.2012 - Aktenzeichen I-27 U 151/11

DRsp Nr. 2013/4921

Insolvenzanfechtung der Überlassung eines Pachtobjekts zu einem gegenüber der üblichen Pacht verbilligen Pachtzins

1. Die Überlassung eines Pachtobjekts zu einem gegenüber der üblichen Pacht verbilligten Pachtzins stellt sich als in diesem Umfang unentgeltliche Rechtshandlung des Insolvenzschuldners dar. 2. Zur Feststellung einer - teilweisen - Unentgeltlichkeit kann prinzipiell nur der Vergleichspachtzins am Markt dem tatsächlich vereinbarten gegenüber gestellt werden. 3. Ist der Marktpreis durch vergleichende Marktuntersuchung nicht zu ermitteln, so bleibt der nach der EUP-Methode zu Gunsten des Anfechtungsgegners ermittelte Preis als Mindestpreis, der jedenfalls zu erzielen gewesen wäre, wenn - etwa zur Vermeidung eines Leerstands und zur Verlustbegrenzung - unter Einstandskosten des Verpächters verpachtet werden musste.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 8. August 2011 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn abgeändert und so neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.218,56 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 1.869,76 € seit dem 6.8.2007, dem 6.9.2007, dem 5.10.2007, dem 7.11.2007, dem 6.12.2007 und dem 7.1.2008 zu zahlen.Die weitergehende Klage wird abgewiesen.