Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 8. August 2011 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn abgeändert und so neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.218,56 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 1.869,76 € seit dem 6.8.2007, dem 6.9.2007, dem 5.10.2007, dem 7.11.2007, dem 6.12.2007 und dem 7.1.2008 zu zahlen.Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
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