I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 31.08.2010 - Az.:
Das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 31.08.2010 - Az.:
II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungs- sowie des Revisionsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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