OLG Dresden - Urteil vom 07.05.2014
13 U 1416/10
Normen:
InsO § 108; InsO § 133 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 31.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 HKO 3990/09

Insolvenzanfechtung der Übernahme eines Mietvertrages durch den späteren Insolvenzschuldner

OLG Dresden, Urteil vom 07.05.2014 - Aktenzeichen 13 U 1416/10

DRsp Nr. 2016/15590

Insolvenzanfechtung der Übernahme eines Mietvertrages durch den späteren Insolvenzschuldner

Haftet der spätere Insolvenzschuldner ohnehin aufgrund eines Mietverschaffungsvertrages für die Forderungen der Vermieterin aus dem Mietvertrag, so unterliegt die Übernahme des Mietvertrages nicht der Insolvenzanfechtung, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass ihm die Auswirkung der Vertragsübernahme im Insolvenzfall, nämlich dass gem. § 108 Abs. 1 S. 1 InsO Mietzinsforderungen für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bevorzugt zu befriedigen sind, bekannt war.

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 31.08.2010 - Az.: 7 HKO 3990/09 - wird zurückgewiesen.

Das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 31.08.2010 - Az.: 7 HKO 3990/09 - wird für vorbehaltlos erklärt.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungs- sowie des Revisionsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Normenkette:

InsO § 108; InsO § 133 Abs. 1;

Gründe:

I.