OLG Köln - Urteil vom 23.11.2016
2 U 48/16
Normen:
InsO § 134 Abs. 1; InsO § 143 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 25.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 69/15

Insolvenzanfechtung der unentgeltlichen Nutzungsüberlassung eines Klinikgebäudes an einen Landschaftsverband in Nordrhein-Westfalen

OLG Köln, Urteil vom 23.11.2016 - Aktenzeichen 2 U 48/16

DRsp Nr. 2018/12588

Insolvenzanfechtung der unentgeltlichen Nutzungsüberlassung eines Klinikgebäudes an einen Landschaftsverband in Nordrhein-Westfalen

1. In der unentgeltlichen Überlassung von - wenn auch mit dessen Fördermitteln errichteten - Klinikräumen an einen Landschaftsverband liegt eine Gläubigerbenachteiligung i.S. des § 129 Abs. 1 InsO. Soweit die entgeltliche Vermietung der Räume gem. § 21 Abs. 7 KHG NRW unter Erlaubnisvorbehalt steht, steht dies dem Eintritt der Gläubigerbenachteiligung nicht entgegen. 2. Die Überlassung von Räumen ist als unentgeltlich anzusehen, wenn ihr nach dem Inhalt der getroffenen Vereinbarung keine Leistung gegenüber steht, den Verfügenden also keine Gegenleistung zufließen soll, die dem von ihm aufgegebenen Vermögenswert entspricht. 3. In der Gewährung von Fördergeldern liegt keine Gegenleistung für die Überlassung der Räume zur Nutzung. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Landschaftsverband die Fördermittel nicht selbst aufgebracht hat, sondern diese aus dem Haushalt des Landes Nordrhein-Westfalen stammten.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25.04.2016 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 17. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 17 O 69/15 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: