OLG Düsseldorf - Urteil vom 12.11.2015
I-12 U 58/14
Normen:
InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 140 Abs. 1; AGB Sparkassen Nr. 7 Abs. 3; AGB Sparkassen Nr. 21 Abs. 5; AGB Sparkassen Nr. 26 Abs. 2; HGB § 355 Abs. 3;
Fundstellen:
ZInsO 2016, 1308
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 25.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 36/14

Insolvenzanfechtung der Verrechnung des Anspruchs einer Sparkasse aus einem Leasingvertrag mit dem Kontoguthaben des Insolvenzschuldners

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.11.2015 - Aktenzeichen I-12 U 58/14

DRsp Nr. 2016/10909

Insolvenzanfechtung der Verrechnung des Anspruchs einer Sparkasse aus einem Leasingvertrag mit dem Kontoguthaben des Insolvenzschuldners

1. Die Verpfändung einer künftigen Forderung (hier: Kontoguthaben nach Rechnungsabschluss) wird erst mit dem Entstehen der Forderung wirksam. 2. Die abstrakte Saldoforderung aufgrund des Rechnungsabschlusses betreffend ein Konto bei einer Sparkasse entsteht im Zweifel erst nach Ablauf der 6-Wochen-Frist des Nr. 7 Abs. 3 AGB-Sparkassen, da erst dann der Rechnungsabschluss mangels Einwendung als genehmigt gilt. 3. Die Verrechnung eines Anspruchs der Sparkasse aus einem Leasingvertrag mit dem Kontoguthaben des Insolvenzschuldners aufgrund eines gem. Nr. 21 Abs. 5 AGB-Sparkassen bestehenden Pfandrechts ist gem. § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar, wenn die zu verpfändende Forderung erst nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder im letzten Monat vor dem Eröffnungsantrag entstanden ist. 4. Ein etwa bestehendes Pfandrecht an dem jeweiligen Tagessaldo geht unter, wenn die Verrechnung der Ansprüche zeitlich nach dem Wirksamwerden des Rechnungsabschlusses und der Kündigung der Kontokorrentabrede aufgrund der Insolvenz erfolgt.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 25.09.2014 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach (10 O 36/14) abgeändert und wie folgt neu gefasst: