OLG Hamm - Urteil vom 29.08.2013
27 U 39/13
Normen:
InsO § 133 Abs. 1; SGB IV § 28e Abs. 3a S. 1;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 27.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 3/12

Insolvenzanfechtung der Zahlung eines Auftragnehmers der Insolvenzschuldnerin an die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes

OLG Hamm, Urteil vom 29.08.2013 - Aktenzeichen 27 U 39/13

DRsp Nr. 2014/8307

Insolvenzanfechtung der Zahlung eines Auftragnehmers der Insolvenzschuldnerin an die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes

Leistet ein Auftragnehmer der Insolvenzschuldnerin eine fällige Zahlung nicht an diese, sondern an die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes, so liegt in dem Umfang, in dem der Auftragnehmer gem. § 28e Abs. 3a S. 1 SGB IV wie ein selbstschuldnerischer Bürge für die Beitragsverbindlichkeiten haftet, keine Rechtshandlung der späteren Insolvenzschuldnerin vor, so dass auch eine Insolvenzanfechtung nicht in Betracht kommt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 27. Februar 2013 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

InsO § 133 Abs. 1; SGB IV § 28e Abs. 3a S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der C KG von den Beklagten gesamtschuldnerisch Zahlung nach Insolvenzanfechtung.