OLG Hamm - Urteil vom 27.11.2014
27 U 58/14
Normen:
InsO § 130; InsO § 143;
Fundstellen:
ZInsO 2015, 349
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 14.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 516/13

Insolvenzanfechtung der Zahlung von Netzentgelten durch einen Strom- und Gasanbieter

OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2014 - Aktenzeichen 27 U 58/14

DRsp Nr. 2015/904

Insolvenzanfechtung der Zahlung von Netzentgelten durch einen Strom- und Gasanbieter

Ist ein Strom- und Gasanbieter wiederholt mit der Bezahlung von Netzentgelten an den Netzbetreiber in Rückstand geraten, erfolgen fortlaufend Teilleistungen, aufgrund derer ein sich erhöhender Zahlungsrückstand eintritt und erfolgen zu einem späteren Zeitpunkt überhaupt keine Zahlungen mehr trotz Ankündigung der Einstellung der Leistungen des Netzbetreibers, so handelt es sich hierbei um objektive Beweiszeichen der Zahlungsunfähigkeit mit der Folge, dass in diesem Zeitraum geleistete Zahlungen der Insolvenzanfechtung unterliegen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 14.05.2014 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Hagen abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 42.701,47 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01.09.2011 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

InsO § 130; InsO § 143;

Gründe

A.