OLG Hamm - Urteil vom 19.08.2014
27 U 25/14
Normen:
InsO §§ 133 Abs. 1, 17 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
ZInsO 2014, 2499
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 22.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 75/13

Insolvenzanfechtung der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen

OLG Hamm, Urteil vom 19.08.2014 - Aktenzeichen 27 U 25/14

DRsp Nr. 2014/15446

Insolvenzanfechtung der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen

Zur (fehlenden) Kenntnis des beklagten Sozialversicherungsträgers vom Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, und insoweit im Rahmen der Gesamtschau im Einzelfall zu beurteilenden Beweisanzeichen.

Eine drohende Zahlungsunfähigkeit i.S. von § 133 Abs. 1 InsO kann nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die spätere Insolvenzschuldnerin über eine Dauer von fast drei Jahren geschuldete Sozialversicherungsbeiträge verspätet und zum Teil erst auf Vollstreckungsankündigung gezahlt hat. Vielmehr kann erst eine mindestens halbjährige Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen auf eine Zahlungseinstellung schließen lassen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 22. Januar verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

InsO §§ 133 Abs. 1, 17 Abs. 2 S. 2;

Gründe

A.