BGH - Urteil vom 08.11.2012
IX ZR 77/11
Normen:
InsO § 133 Abs. 1; InsO § 133 Abs. 2;
Fundstellen:
DStR 2013, 12
WM 2012, 2340
ZInsO 2012, 2338
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 31.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 HKO 3990/09
OLG Dresden, vom 20.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 1416/10

Insolvenzanfechtung des Eintritts der späteren Insolvenzschuldnerin in einen Mietvertrag

BGH, Urteil vom 08.11.2012 - Aktenzeichen IX ZR 77/11

DRsp Nr. 2012/22311

Insolvenzanfechtung des Eintritts der späteren Insolvenzschuldnerin in einen Mietvertrag

Wird eine Forderung, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur Insolvenzforderung gemäß § 38 InsO geworden wäre, durch eine Rechtshandlung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens so verändert, dass sie im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit zu begleichen ist, wird die Gesamtheit der Insolvenzgläubiger mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens dadurch benachteiligt, dass diese Forderung vor ihren Forderungen befriedigt wird. Denn durch die Verminderung der Masse verringert sich ihre Quote und damit ihre Befriedigungsmöglichkeit im Insolvenzverfahren.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. April 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

InsO § 133 Abs. 1; InsO § 133 Abs. 2;

Tatbestand