OLG Düsseldorf - Urteil vom 15.12.2016
I-12 U 10/16
Normen:
InsO § 130; InsO § 142;
Fundstellen:
ZIP 2017, 1528
ZIP
ZInsO 2017, 1549
ZInsO
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 15.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 256/14

Insolvenzanfechtung des Materialeinkaufs durch einen Strohmann im Vorfeld der Insolvenz

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2016 - Aktenzeichen I-12 U 10/16

DRsp Nr. 2017/11647

Insolvenzanfechtung des Materialeinkaufs durch einen Strohmann im Vorfeld der Insolvenz

1. Der Strohmann, der für den bereits zahlungsunfähigen Schuldner betriebsnotwendige Materialien kauft, weil dieser wegen erheblicher Zahlungsrückstände bei seinen Lieferanten keine Bestellungen mehr tätigen kann, unterliegt wegen der an ihn geleisteten Vorschusszahlungen des Schuldners der Deckungsanfechtung nach § 130 InsO. 2. Die Voraussetzungen eines Bargeschäfts liegen insoweit nicht vor, denn die Vorschusszahlung des Schuldners und die Eigentumsverschaffung aufgrund der Herausgabepflicht des Strohmanns stehen nicht in einem Verhältnis von Leistung und Gegenleistung.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 15.01.2016 (2 O 256/14) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

InsO § 130; InsO § 142;

Gründe

I.